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   BGH, 23.10.1996 - 4 StR 469/96   

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https://dejure.org/1996,4884
BGH, 23.10.1996 - 4 StR 469/96 (https://dejure.org/1996,4884)
BGH, Entscheidung vom 23.10.1996 - 4 StR 469/96 (https://dejure.org/1996,4884)
BGH, Entscheidung vom 23. Oktober 1996 - 4 StR 469/96 (https://dejure.org/1996,4884)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Verstecken von Rauschgift durch Umbau eines PKW als Kurierfahrzeug - Wertung als Beihilfe oder Mittäterschaft bei Betäubungsmitteldelikten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BtMG § 29, § 29a, § 30

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 1997, 86
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 24.02.1994 - 4 StR 708/93

    Tateinheit von unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

    Auszug aus BGH, 23.10.1996 - 4 StR 469/96
    Die Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und die Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge stehen zueinander im Verhältnis der Tateinheit (vgl. BGHSt 40, 73).
  • BGH, 21.02.1979 - 2 StR 663/78

    Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit

    Auszug aus BGH, 23.10.1996 - 4 StR 469/96
    Es kann dahinstehen, ob der Angeklagte hiernach - wie der Generalbundesanwalt meint - "eigennützig" gehandelt hat, wie dies die Rechtsprechung für die Annahme täterschaftlichen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln voraussetzt (vgl. BGHSt 28, 308, 309); denn nicht jede Eigennützigkeit reicht für die Annahme (mit-)täterschaftlicher Begehung aus (BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 14; Senatsbeschluß vom 21. März 1996 - 4 StR 83/96).
  • BGH, 10.10.1988 - 2 StR 539/88

    Bewertung des Tatbeitrags als Mittäterschaft oder Beihilfe an Hand der

    Auszug aus BGH, 23.10.1996 - 4 StR 469/96
    Es kann dahinstehen, ob der Angeklagte hiernach - wie der Generalbundesanwalt meint - "eigennützig" gehandelt hat, wie dies die Rechtsprechung für die Annahme täterschaftlichen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln voraussetzt (vgl. BGHSt 28, 308, 309); denn nicht jede Eigennützigkeit reicht für die Annahme (mit-)täterschaftlicher Begehung aus (BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 14; Senatsbeschluß vom 21. März 1996 - 4 StR 83/96).
  • BGH, 21.03.1996 - 4 StR 83/96

    Abgrenzung von Täterschaft und Beihilfe bei Verstößen gegen das

    Auszug aus BGH, 23.10.1996 - 4 StR 469/96
    Es kann dahinstehen, ob der Angeklagte hiernach - wie der Generalbundesanwalt meint - "eigennützig" gehandelt hat, wie dies die Rechtsprechung für die Annahme täterschaftlichen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln voraussetzt (vgl. BGHSt 28, 308, 309); denn nicht jede Eigennützigkeit reicht für die Annahme (mit-)täterschaftlicher Begehung aus (BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 14; Senatsbeschluß vom 21. März 1996 - 4 StR 83/96).
  • BGH, 05.07.1989 - 2 StR 17/89

    Frühester Beginn des Versuchs des Verbrechens der Einfuhr von Betäubungsmitteln -

    Auszug aus BGH, 23.10.1996 - 4 StR 469/96
    Bei dieser Sachlage ergibt die nach den allgemeinen Grundsätzen vorzunehmende Abgrenzung von Täterschaft zur Beihilfe (vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Einfuhr 12), daß der Angeklagte nur der Beihilfe zu der durch W. und den Kurierfahrer verwirklichten Einfuhr des Haschischs schuldig ist.
  • BGH, 27.04.1999 - 4 StR 94/99

    Mittäterschaft; Beteiligung; Unerlaubtes Handeltreiben

    Daß die Angeklagte mit der Durchführung des Transports einen für den Umsatz des Rauschgifts nützlichen Tatbeitrag leistete, macht sie noch nicht zur Täterin in bezug auf das unerlaubte Handeltreiben; denn es macht gerade das Wesen der Beihilfe aus, daß dadurch die (Haupt-) Tat gefördert werden soll (vgl. BGH, Beschluß vom 23. Oktober 1996 - 4 StR 469/96).
  • BGH, 26.08.1997 - 4 StR 336/97

    Folgen eines Formverstoßes bei der fristgemäßen Begründung einer Revision -

    Das Landgericht Frankenthal hat den Angeklagten am 20. März 1997 - nach aufgrund des Senatsbeschlusses vom 23. Oktober 1996 (4 StR 469/96) rechtskräftigem Schuldspruch wegen Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - zu zwei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt.
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